I. Name, Sitz und Zweck des Clubs
Art. 1
Unter der Bezeichnung Judo- und Jiu-Jitsu-Club Davos mit Sitz in Davos besteht ein Sportclub im Sinne von Art. 60ff. ZGB.
Art. 2
Der Club ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 3
Der Club ist Mitglied des Schweizerischen Judo-Verbandes. Er anerkennt dessen Statuten und übergeordnete Stellung.
Art. 4
Zwecke des Clubs sind die Ausübung und Förderung des Judo- und Jiu-Jitsu-Sports sowie die Pflege der Selbsterziehung und Kameradschaft. Judo wird nach den Regeln des Kodokan ausgeübt.
II. Mitgliedschaft
Art. 5
Der Club besteht aus Ehren-, Frei-, Aktiv- und Passivmitgliedern sowie aus Junioren.
Art. 6
Aktiv sind Mitglieder, die Judo innerhalb des Clubs ausüben. Ein schriftliches Aufnahmegesuch in den Judo- und Jiu-Jitsu-Club Davos kann jede Person nach zurückgelegtem 18. Altersjahr einreichen, sofern sie sich eines guten Rufes erfreut und einen Einführungskurs für Judo des Judo- und Jiu-Jitsu-Clubs Davos absolviert hat und oder mindestens den 5. Kyu-Grad besitzt. Die Aufnahme in den Club muss vom Vorstand bestätigt werden. Der Interessent / die Interessentin übernimmt damit alle Rechte und Pflichten eines Aktivmitglieds. Die Clubstatuten erhält der Bewerber bei Einreichung eines Aufnahmegesuchs. Er anerkennt dadurch die Staturen und Reglemente des Clubs. Die persönliche Unfallversicherung ist Sache des Mitglieds. Für Unfälle, die sich während des Trainings ereignen, übernimmt weder der amtierende Trainer noch der Club selber die Haftung.
Art. 7
Passiv sind Mitglieder, die nicht trainieren und nicht an Wettkämpfen teilnehmen. Die Aufnahme der Passivmitglieder kann jederzeit auf formloses Gespräch hin durch den Vorstand erfolgen.
Art. 8
Junioren sind trainierende und an Wettkämpfen teilnehmende Mitglieder zwischen dem 7. und 18. Altersjahr. Sie können als Junioren unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den Aktivmitgliedern aufgenommen werden. Das schriftliche Aufnahmegesuch muss jedoch zum Zeichen des Einverständnisses vom gesetzlichen Vertreter des Bewerbers unterzeichnet sein. Bei Erreichen des 18. Altersjahres können die Junioren ohne weiteres vom Vorstand als Aktivmitglieder aufgenommen werden.
Art. 9
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die ordentliche Generalversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit.
Art. 10
Zu Freimitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, die sich durch Mitarbeit an technischen oder geschäftlichen Aufgaben auszeichnen oder ausgezeichnet haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand mit ¾ Stimmenmehrheit.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 11
Ehren-, Frei-, Aktiv- und Juniorenmitglieder können am Training, den Wettkämpfen, und an den Clubversammlungen teilnehmen.
Art. 12
Ehren-, Frei- und Aktivmitglieder sowie Junioren ab dem 18. Altersjahr sind an den Clubversammlungen stimmberechtigt sowie wahlfähig.
Art. 13
Passivmitglieder sind zur Teilnahme an den Clubversammlungen berechtigt, sind jedoch weder stimm- noch wahlfähig.
Art. 14
In den Club eintretende Aktiv- und Juniorenmitglieder bezahlen bei ihrer Aufnahme einen Mitgliederbeitrag, der von der Generalversammlung festgesetzt wird. Von einem anderen vom Verband anerkannten Club eintretende Mitglieder sind vom Beitrag befreit.
Art. 15
Die Jahresbeiträge der Aktiv- und Juniorenmitglieder betragen mindestens 100 beziehungsweise 70 Franken. Sie werden jährlich jeweils durch die ordentliche Generalversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden im ersten Quartal des Jahres in Rechnung gestellt. Für Ehepaare und mehr als zwei Geschwister kann ein reduzierter Jahresbeitrag festgesetzt werden.
Art. 16
Der Jahresbeitrag der Passivmitglieder beträgt mindestes 50 Franken. Er wird ebenfalls jährlich durch die ordentliche Generalversammlung festgesetzt und wird ebenfalls im ersten Quartal des Jahres in Rechnung gestellt.
Art. 17
Ehren-, Frei-, Vorstands- sowie TK-Mitglieder und Trainingsleiter sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit.
Art. 18
Der Übertritt von Aktiv- zu Passivmitglied (und umgekehrt) kann auf Ende eines Jahres erfolgen. Meldungen sind schriftlich oder persönlich bis Ende November des laufenden Jahres dem Technischen Leiter oder dem Präsidenten zu machen.
Art. 19
Austrittserklärungen sind schriftlich oder persönlich bis Ende November des laufenden Jahres an den Präsidenten oder den Technischen Leiter zu machen. Der Austritt wird genehmigt, sofern das Mitglied sämtlichen Pflichten dem Club gegenüber nachgekommen ist. Für das laufende Jahr bei Aktiv-, Junioren- und Passivmitgliedern, in dem der Austritt erfolgt, ist der Beitrag noch zu entrichten. Bei späteren Austrittsmeldungen muss die Hälfte des folgenden Jahresbeitrags in Rechnung gestellt werden.
Art. 20
Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Insbesondere kann es ausgeschlossen werden, wenn es seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club trotz Mahnung nicht nachkommt. Der Betreffende wird von der Ausschliessung durch eingeschriebenen Brief mit Grundangabe in Kenntnis gesetzt. Das Rekursrecht an die ordentliche Generalversammlung steht ihm zu, sofern er sein Gesuch innert 14 Tagen nach dem Ausschluss schriftlich einreicht.
Art. 21
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen.
IV. Organisation
Art. 22
Die Organe des Clubs sind:
– Die Generalversammlung
– Der Vorstand
– Die technische Kommission
– Die Rechnungsrevisoren
Art. 23
Das Clubjahr (Rechnungs- und Trainingsjahr) schliesst alljährlich per 31. Dezember ab.
Art. 24
Die Generalversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Traktanden einberufen. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Im übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen des ZGB.
Art. 25
Der ordentlichen Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Eröffnung durch den Präsidenten und Feststellung der stimmberechtigten Anwesenden.
b) Wahl der Stimmenzähler
c) Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
d) Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidenten und technischen Leiters
e) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Rechnungsrevisoren sowie
Entlastung des Vorstands
f) Genehmigung des Budgets und des Jahresprogramms
g) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
h) Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder sowie Beschlussfassung für alle anderen der ordentlichen Generalversammlung durch die Statuten vorbehaltenen, vom Vorstand an die überwiesenen Geschäfte. Alle Mitglieder können der Generalversammlung Anträge unterbreiten. Entsprechende Anträge sind jeweils bis am 15. Januar dem Präsidenten einzureichen.
i) Verschiedenes
Art. 26
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen offen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 27
Der Vorstand wird auf die Dauer eines Jahres gewählt und besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Technischer Leiter, Pressechef, Beisitzer.
Art. 28
Die Mitglieder des Vorstands sind wieder wählbar.
Art. 29
Die Pflichten des Vorstandes sind:
a) Leitung des sportlichen Betriebs
b) Führung der Clubrechnung
c) Führung der Mitgliederkontrolle
d) Kontrolle und Unterhalt des Materials
e) Führung des Protokolls
f) Festsetzung der Traktandenliste und Einberufung der Generalversammlung. Jedes Vorstandsmitglied ist dem Club gegenüber für das ihm anvertraute Gut und Amt haftbar.
Art. 30
Für den Club führen die rechtsgültige Unterschrift:
a) In finanziellen Angelegenheiten der Präsident und der Kassier
b) Für alle anderen Geschäfte der Präsident, der Aktuar und der Kassier
c) Einfache Korrespondenz kann nur eine Unterschrift tragen
Art. 31
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte plus ein Mitglied des Vorstandes anwesend sind.
Art. 32
Die Mitglieder der technischen Kommission werden vom Vorstand gewählt. Dem Technischen Leiter obliegt die Organisation der Trainings und die Veranstaltung von Wettkämpfen sowie die Abnahme der Prüfungen. Im Speziellen ist er verpflichtet, darauf zu achten, dass die Trainings pünktlich und einwandfrei abgehalten werden.
Art. 33
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für die Dauer eines Jahres. Sie prüfen die gesamte Rechnungsführung und erstatten schriftlich Bericht und Antrag über die Jahresrechnung an die ordentliche Generalversammlung. Sie sind berechtigt, jederzeit eine Revision vorzunehmen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Art. 34
Über die Vereinsversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes sind vom Aktuar ordnungsgemäss Protokolle zu führen. Der Technische Leiter ist verpflichtet, dem Vorstand über sämtliche Beschlüsse laufend Bericht zu erstatten.
Art. 35
Der Club führt eine Kassen- und Vermögensrechnung. Gegenüber Mitgliedern und Dritten haftet nur das Clubvermögen.
V. Statutenrevision
Art. 36
Die Statuten können durch jede Generalversammlung mit Zweidrittels-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten abgeändert werden. Allfällige Änderungen dürfen jedoch Art. 3 nicht wiedersprechen.
VI. Auflösung des Clubs
Art. 37
Der Club kann mit einer Stimmenmehrheit von ¾ sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder aufgelöst werden. Ein Antrag auf Auflösung muss nach Art. 24 schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Im Falle einer Auflösung bestimmt die Generalversammlung über die Verwendung des Clubvermögens.
VII. Übergangsbestimmungen
Art. 38
Vorstehende Statuten, genehmigt an der Generalversammlung vom 28. März 2000, ersetzen diejenigen vom 26. Februar 1987 und Ergänzung dazu vom 7. Februar 1977.